Zweiter Teil – Schlussvorschriften
§

§ 246a BauGB

Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

283 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

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