§ 224 BauGB
Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
254 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.