Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
§

§ 212a BauGB

Entfall der aufschiebenden Wirkung

240 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Vorheriger § | Nächster §