Achter Teil – Miet- und Pachtverhältnisse
§

§ 184 BauGB

Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

209 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.

Vorheriger § | Nächster §