Erster Abschnitt – Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
§

§ 16 BauGB

Beschluss über die Veränderungssperre

25 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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