Dritter Abschnitt – Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§

§ 152 BauGB

Anwendungsbereich

167 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.

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