Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 202 BauGB

Schutz des Mutterbodens

229 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

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