Zweiter Abschnitt – Erschließungsbeitrag
§

§ 132 BauGB

Regelung durch Satzung

144 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

← Vorheriger § |→ Nächster §