Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
§

§ 47b AufenthG

Reisen in den Herkunftsstaat

88 von 194 Paragraphen im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.

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