Abschnitt 8 – Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
§

§ 41 AufenthG

Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

76 von 194 Paragraphen im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.

Vorheriger § | Nächster §