Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§

§ 107 AufenthG

Stadtstaatenklausel

193 von 194 Paragraphen im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Vorheriger § | Nächster §