Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§

§ 105b AufenthG

Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster

190 von 194 Paragraphen im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.

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