III. – Beweis durch Urkunden und Augenschein
§

§ 98 AO

Einnahme des Augenscheins

139 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

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