1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
§

§ 78 AO

Beteiligte

104 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

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