§ 72 AO
Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
97 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.