Vierter Abschnitt – Haftung
§

§ 72 AO

Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

97 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.

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