§ 7 AO
Amtsträger
8 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1. Beamter oder Richter (§ 11 des Strafgesetzbuchs) ist,
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.