Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§

§ 7 AO

Amtsträger

8 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1. Beamter oder Richter (§ 11 des Strafgesetzbuchs) ist,
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

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