Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
§

§ 56 AO

Ausschließlichkeit

77 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

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