§ 56 AO
Ausschließlichkeit
77 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
77 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.