Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§

§ 5 AO

Ermessen

6 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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