Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
§

§ 43 AO

Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

64 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

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