V. – Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§

§ 405 AO

Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

491 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.

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