§ 405 AO
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
491 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.