1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 392 AO

Verteidigung

477 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

(1) Abweichend von § 138 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.

(2) § 138 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

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