Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
§

§ 384 AO

Verfolgungsverjährung

468 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.

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