Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
§

§ 377 AO

Steuerordnungswidrigkeiten

459 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.

(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Vorheriger § | Nächster §