Erster Abschnitt – Strafvorschriften
§

§ 369 AO

Steuerstraftaten

451 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind: 1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2. der Bannbruch,
3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

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