Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§

§ 364 AO

Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

444 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

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