§ 364 AO
Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
444 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.