§ 350 AO
Beschwer
430 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
430 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.