§ 35 AO
Pflichten des Verfügungsberechtigten
56 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.