Vierter Abschnitt – Kosten
§

§ 345 AO

Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

425 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

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