§ 345 AO
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
425 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.