§ 335 AO
Beendigung des Zwangsverfahrens
415 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
415 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.