§ 333 AO
Festsetzung der Zwangsmittel
413 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.