1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§

§ 333 AO

Festsetzung der Zwangsmittel

413 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.

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