III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 319 AO

Unpfändbarkeit von Forderungen

399 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

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