III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 312 AO

Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

392 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

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