§ 312 AO
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
392 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.