§ 304 AO
Versteigerung ungetrennter Früchte
384 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.