II. – Vollstreckung in Sachen
§

§ 304 AO

Versteigerung ungetrennter Früchte

384 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

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