II. – Vollstreckung in Sachen
§

§ 302 AO

Wertpapiere

382 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

Vorheriger § | Nächster §