II. – Vollstreckung in Sachen
§

§ 297 AO

Aussetzung der Verwertung

377 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.

Vorheriger § | Nächster §