II. – Vollstreckung in Sachen
§

§ 295 AO

Unpfändbarkeit von Sachen

375 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

Vorheriger § | Nächster §