Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden
§

§ 29 AO

Gefahr im Verzug

34 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

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