§ 289 AO
Zeit der Vollstreckung
369 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.