§ 283 AO
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
363 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.