I. – Allgemeines
§

§ 283 AO

Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

363 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

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