2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
§

§ 277 AO

Vollstreckung

357 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

Vorheriger § | Nächster §