§ 258 AO
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
338 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.