Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 258 AO

Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

338 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

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