Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
§

§ 217 AO

Steuerhilfspersonen

295 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

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