Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
§

§ 214 AO

Beauftragte

292 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.

Vorheriger § | Nächster §