2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§

§ 206 AO

Bindungswirkung

283 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

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