1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 198 AO

Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

273 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

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