§ 198 AO
Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
273 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
273 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.