4. Unterabschnitt – Haftung
§

§ 192 AO

Vertragliche Haftung

267 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

Vorheriger § | Nächster §