3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
§

§ 190 AO

Zuteilungsverfahren

265 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

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