3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
§

§ 187 AO

Akteneinsicht

262 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.

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