3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
§

§ 185 AO

Geltung der allgemeinen Vorschriften

260 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

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