§ 185 AO
Geltung der allgemeinen Vorschriften
260 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.