III. – Bestandskraft
§

§ 173a AO

Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

245 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

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